Autorenhinweise für Veröffentlichungen in der AUR

I. Einsendungen

Manuskripte senden Sie uns als E-Mail-Anhang in einem bearbeitungsfähigen Format (doc, odf oder rtf, nicht pdf) an die folgende E-Mail-Adresse: aur@gwdg.de

Wir benötigen Ihren Beitrag einen Monat vor seinem geplanten Erscheinen. Richtdatum ist der 15. des jeweiligen Monats.

II. Länge

Die Länge des jeweiligen Beitrags wird mit dem Autor individuell vereinbart. Für die Rubriken gelten als Richtlinie folgende Obergrenzen:

Rubrik Zeichen (inklusive Fußnoten und Leerzeichen)
Aufsätze und Beiträge max. 40.000
Forum max. 25.000
Urteilsanmerkungen max. 15.000
Buchbesprechungen max. 15.000

Die Zeichenzahl versteht sich jeweils inklusive Leerzeichen und Fußnoten; Ausnahmen sind Manuskripte für Forum, Urteilsanmerkungen und Buchbesprechungen, die keine Fußnoten enthalten dürfen (Zitate sind hier in Klammerzusätzen möglich).

III. Formatierung

Manuskripte dürfen keine über das Übliche (fett, kursiv, automatische Gliederung/Nummerierung, Aufzählung) hinausgehenden Formatierungen enthalten, insbesondere keine Textmarken und keine dynamischen Fußnotenverlinkungen. Bitte verwenden Sie Endnoten.
Der Text ist im Blocksatz in der Schriftart Arial 9 Pt. abzufassen.

IV. Überschrift

Die Beiträge sollen mit einer prägnanten, kurz gehaltenen und substantivisch gebildeten Überschrift ohne Abkürzungen und nach Möglichkeit ohne Bezug auf konkrete Vorschriften betitelt werden. Insbesondere darf die Überschrift kein vollständiger Satz sein.
Eine Unterüberschrift sollte nur verwendet werden, wenn sie zur Konkretisierung der Überschrift unbedingt erforderlich ist.

V. Zwischenüberschriften

Jeder Beitrag muss gegliedert sein, so dass der Leser anhand der Zwischenüberschriften mühelos erkennen kann, an welcher Stelle sich die Ausführungen zu der gerade ihn interessierenden Frage finden. Zwischenüberschriften sind im Format

A.
I.
1.
2.
a)
b)
B.
I.
II.
1.
2.
a)
b)

zu nummerieren und stehen jeweils in einer eigenen Zeile. Weitere Untergliederungen sollen vermieden werden.

VI. Autorenzeile und Autorenhinweis

Die Autorenzeile enthält Beruf sowie Vor- und Nachname des Autors: Rechtsanwältin Dr. Martina Mustermann.
Am Ende der Autorenzeile ist die erste Endnote anzubringen, in der das Berufsfeld des Autors und ggf. weitere akademische Grade oder Berufsbezeichnungen genannt werden.

Die Autorin ist Inhaberin des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Handelsrecht an der Universität München. Die Autorin, LL.M. (Houston), ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei Mustermann & Partner in Hamburg.

VII. Endnoten – Zitierweise

1. Allgemein

Bitte verwenden Sie für die Nummerierung der Endnoten arabische Ziffern.

Alle Endnotentexte werden mit einem Punkt abgeschlossen.

Namen: Sämtliche Namen von Autoren/Herausgebern sowie Gerichte (BGH, EuGH ...) werden kursiv gesetzt. Vornamen (Anfangsbuchstabe) werden nur bei Verwechslungsgefahr genannt. Nicht kursiv gesetzt werden die Namen der mit Festschriften Geehrten sowie Institutionen (etwa Ministerien oder Vereinigungen) als Herausgeber
Abkürzungen: „S.“ ist die Abkürzung für „Seite“ - „Siehe“ wird ausgeschrieben „Randnummer“ wird mit „Rn.“, „Fußnote“ mit „Fn.“ abgekürzt „Herausgeber“ wird „Hrsg.“ abgekürzt

2. Nachweise aus Kommentaren, Sammelwerken, Festschriften


Kommentare:

Erster Nachweis: Heun, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 10.
Schwab, in: MünchKommBGB, Bd. 5, 6. Aufl. 2013, § 816 Rn. 12
Weitere Nachweise: Heun, in: Dreier (Fn. x), Art. 105 Rn. 10.
Schwab, in: MünchKommBGB (Fn. x), § 816 Rn. 12

Sammelwerke: Der Titel des zitierten Beitrags wird nicht genannt!

Erster Nachweis: Ernst, in: Engel/Schön (Hrsg.), Das Proprium der Rechtswissenschaft,
2007, S. 3, 15.
Weitere Nachweise: Ernst, in: Engel/Schön (Fn. x), S. 3, 15

Festschriften: Weder der Titel des zitierten Beitrags, noch Herausgeber oder (ggf.) der Titel der Festschrift werden genannt, keine internen Verweisungen bei weiteren Nachweisen. Alle Nachweise: Puppe, in: Festschrift für Herzberg, 2008, S. 275, 2xx.

3. Nachweise aus Monographien und Lehrbüchern

Erster Nachweis: Ruffert, Vorrang der Verfassung und Eigenständigkeit des Privatrechts, 2001, S. 56
Bork, Allgemeiner Teil des BGB, 3. Aufl. 2011, Rn. 600
Weitere Nachweise: Ruffert (Fn. x), S. 56
Bork (Fn. x), Rn. 600

Nur bei im Ausland publizierten Titeln wird der Erscheinungsort vor dem Erscheinungsjahr genannt. Wenn mehrere Arbeiten eines Autors in derselben Endnote erstmalig genannt werden, müssen bei späteren Nachweisen zwecks Eindeutigkeit die Titel abgekürzt genannt werden, z.B.: Ruffert, Vorrang (Fn. x), S. 56

4. Nachweise aus Zeitschriften

Bei Nachweisen von Zeitschriftenbeiträgen werden keine Titel genannt, es steht kein Komma nach Autorenname/Gericht, und es gibt keine interne Verweisung bei weiteren Nachweisen. Die Anfangsseite des Beitrags ist stets mitzuzitieren.

Alle Nachweise: Zippelius JZ 1999, 1125, 11xx Landau ZStW 121 (2009), 965, 9xx BGH NJW 2003, 3702, 37xx.

5. Gerichtsentscheidungen

Für Entscheidungen sind verschiedene Varianten zulässig, innerhalb eines Beitrags sollte Konsistenz gegeben sein.

Gerichte sind immer abgekürzt und kursiv gesetzt, ebenso die amtlichen Sammlungen (außer „Slg.“):

BGH, EuGH, EGMR, OLG Stuttgart / BVerfGE, BGHSt / (aber:) Slg


Ausführliche Zitierweise mit Datum und Aktenzeichen:

BGH, Urteil v. 16.4.2015 – I ZR 69/11, Rn. 30


Kürzere Zitierweisen (die Anfangsseite ist bei allen Nachweisen mitzuzitieren):

BVerfGE128, 193, 210
BGH NJW 2014, 62, 63 Rn. 10


Bei ausführlicherer Zitierweise, insbesondere bei Angabe mehrerer Parallelfundstellen und wenn auf die Entscheidung in vielen Endnoten verwiesen wird, sind auch interne Verweise möglich:

Erster Nachweis: BGH, Urteil v. 16.4.2015 – I ZR 69/11 = JZ 2016, 254 (mit Anm.
Lege) = NJW 2015,
3511 = GRUR 2015, 1101.
Weitere Nachweise: BGH (Fn. x), Rn. 30 – falls in „Fn. x“ mehrere Entscheidungen genannt wurden: BGH v. 16.4.2015 (Fn. x), Rn. 30

Für EuGH- und EGMR-Entscheidungen sind verschiedene Zitierweisen möglich, wiederum ist auf Einheitlichkeit innerhalb des Manuskripts zu achten.

Beispiele:
EuGH, Urteil v. 27.11.2012 – C 370/12, Pringle, Slg. 2012, I-0000, Rn. 96
EuGH v. 27.11.2012 – C 370/12, Pringle, ECLI:EU:C:2012:756, Rn. 96
EGMR v. 27.9.1995, Nr. 18984/91 – McCann u.a. v. UK, Rn. 177

Die Autorenhinweise können Sie auch als PDF-Datei herunterladen:

Autorenhinweise herunterladen